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   VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215, AN 1 K 14.00952   

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VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215, AN 1 K 14.00952 (https://dejure.org/2017,48266)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215, AN 1 K 14.00952 (https://dejure.org/2017,48266)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. November 2017 - AN 1 K 17.02215, AN 1 K 14.00952 (https://dejure.org/2017,48266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1, § 45; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 3
    Anerkennung eines Verhebetraumas als Dienstunfall - Gelegenheitsursache

  • rewis.io

    Anerkennung eines Verhebetraumas als Dienstunfall - Gelegenheitsursache

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03
    Auszug aus VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 - 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

    Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

    Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

    Vielmehr stellte das Unfallereignis vom 16. Januar 2014 eine sogenannte Gelegenheitsursache, d.h. eine Ursache dar, bei der die anlagebedingten degenerativen Körperschäden des Klägers ("breitbasige Extrusion in Höhe L 2/3, Einengung der Neuroforamina beidseits, verstärkt durch Facettengelenksarthrosen, Hypertrophie der Ligamente, dorsale Einengung des Spinalkanals, vgl. Untersuchungsergebnis vom 21.1.2014) so leicht ansprechbar waren, dass auch ein alltägliches, außerhalb des Dienstes vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Auszug aus VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215
    Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 - 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

  • VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.00803
    Auszug aus VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215
    Im Übrigen sieht das Gesetz in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG hinsichtlich der vom Kläger im ergänzten Klageantrag vom 21. November 2017 im Einzelnen bezeichneten Körperschäden die Möglichkeit der Anerkennung einer Berufskrankheit vor (vgl. die vom Kläger erhobene Klage AN 1 K 17.00803).
  • VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.00803

    Zur Anerkennung einer Berufskrankheit als Dienstunfall

    Hierauf erhob der Kläger mit einem am 5. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juni 2014 Klage (AN 1 K 14.00952).

    Als Folge dieser Berufserkrankung habe der Kläger auch den Dienstunfall (auch vorschadensbedingt) erlitten, der Gegenstand des Verfahrens AN 1 K 14.00952 sei.

    Bezüglich der Nachweise der besonderen körperlichen Beanspruchung des Klägers werde auf den Vortrag im Verfahren AN 1 K 14.00952 und auf den Vortrag im hiesigen Verfahren verwiesen.

    Die streitgegenständlichen Verletzungen/körperlichen Schäden seien Folge der erheblichen körperlichen Belastung aufgrund der dienstlichen Tätigkeit Aufgrund dieser berufsbedingten Schädigung habe der Kläger auch den zusätzlichen Dienstunfall erlitten, der Gegenstand im Verfahren AN 1 K 14.00952 sei.

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